Veränderungen auf dem Konto KER

Das Kapitaleinlageprinzip, welches per 01. Januar 2011 in Kraft getreten ist, ermöglicht es, den Inhabern von Beteiligungsrechten die in der Vergangenheit geleisteten Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse steuerfrei auszahlen zu können.

In diesem Beitrag erklären wir kurz, was ein Unternehmen bei der Ausschüttung von Kapitaleinlagereserven beachten muss und wo wir Sie dabei unterstützen können.

Juni, 2023 

Das Kapitaleinlageprinzip

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II trat auf den 01. Januar 2011 das Kapitaleinlageprinzip in Kraft. Dabei wurden neu die Rückzahlung der Kapitaleinlagen wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital behandelt. Es findet folglich keine Besteuerung der Rückzahlungen statt bei natürlichen, in der Schweiz ansässigen Personen, welche die Beteiligungsrechte im Privatvermögen halten (Art. 20 Abs. 3 DBG und Art. 125 Abs. 3 DBG). Des Weiteren wird auf die Rückzahlung keine Verrechnungssteuer erhoben (Art. 5 Abs 1bis VStG). Die Steuerfreiheit der Rückzahlung von Kapitaleinlagen gilt für alle Kapitaleinlagen, welche nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden. 

Ausweis der Kapitaleinlagen in der Jahresrechnung

Kapitaleinlagereserven müssen offen und separat in der Jahresrechnung ausgewiesen werden (offene Kapitaleinlagen). Offene Kapitaleinlagen aus dem Ausland im Sinne von Artikel 20 Absatz 5 Buchstaben a und b DBG und Artikel 5 Absatz 1quater Buchstaben a und b VStG gelten als Reserven aus Kapitaleinlagen aus dem Ausland (Ausland-KER). Die gesonderten Konti für KER gemäss Artikel 5 Absatz 1bis VStG und für Ausland-KER gemäss Artikel 5 Absatz 1 quinquies VStG sind in einer oder mehreren gesonderten Positionen unter den gesetzlichen oder freien Kapitalreserven auszuweisen (Quelle: ESTV, Kreisschreiben 29c).

Meldung von Veränderungen

Jede Veränderung auf dem Konto der Kapitaleinlagereserve muss innert 30 Tagen mittels Formular 170 an die Eidg. Steuerverwaltung gemeldet werden. 

Spezialfälle

In verschiedenen Spezialsituationen ergeben sich diverse steuerrechtliche und verrechnungssteuerrechtliche Fragestellungen, welche rund um das Thema Kapitaleinlagereserven kreisen. Fusionen, Umwandlungen und Liquidationen sind einige dieser Spezialfälle, bei welchen Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit den Kapitaleinlagereserven gelten. In einer persönlichen Evaluation Ihr Unternehmensstruktur ermitteln wir für Sie die für Sie wichtigen Aspekte im Zusammenhang mit den Kapitaleinlagereserven, sofern Ihr Unternehmen über Kapitaleinlagereserven verfügt. 

Downloads 

Quelle Kreisschreiben 29c ESTV

Wo wir Sie dabei unterstützen können

AKAUNTIS

Steuersituation eruieren

Wir eruieren für Sie die aktuelle Steuersituation rund um allfällige Kapitaleinlagereserven und die damit verbundenen Verpflichtungen, welche sich ergeben. 

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