Swiss GAAP FER 30 - Konzernrechnung
Änderung per 01.01.2024
Swiss GAAP FER 30 regelt alle zusätzlichen Aspekte, welche für Konzerne, die einen Konzernabschluss erstellen müssen, gelten.
Die Fachempfehlung FER 30 wurde überarbeitet und es sind wesentliche Änderungen vorgenommen worden, welche per 01.01.2024 erstmals in Kraft treten.
Im folgenden Beitrag erklären wir kurz, was sich geändert hat und welche Auswirkungen dies für Konzerne hat, die einen FER-Abschluss erstellen.
Juni, 2023
Wesentliche Änderungen im Überblick
Goodwill und negativer Goodwill
Nach bisheriger Fachempfehlung waren die übernommenen Nettoaktiven bei Akquisition zu aktuellen Werten zu bewerten und ein allfälliger Überschuss des Erwerbspreises war als Goodwill zu bezeichnen und entsprechend unter den immateriellen Werten zu erfassen. Zentral war hierbei die Frage, ob das bisherige duale Konzept der Aktivierung und Abschreibung bzw. die Möglichkeit der sofortigen Verrechnung des Goodwills mit dem Eigenkapital beibehalten werden soll.
Neu wird vorgeschrieben, dass die im Zuge der Erstkonsolidierung vorzunehmende Neubewertung der übernommenen Aktiven und Passiven zu aktuellen Werten erstmals auch vormals nicht erfasste immaterielle Werte aufgedeckt und in der Konzernbilanz bilanziert werden müssen. Eine Aktivierungspflicht wird mindestens für Marken, Patente und Lizenzen vorgeschrieben. Spezifiziert wird hier die Hervorhebung, dass die immateriellen Vermögenswerte zu identifizieren und bilanzieren sind, welche den Beschluss zum Kontrollerwerb entscheidend motiviert haben (Hervorhebung Management Approach).
Zusätzlich wurde die Behandlung über den negativen Goodwill («Badwill») geregelt. Hier ist neu ein grundsätzliches Wahlrecht der Sofortverrechnung mit dem Eigenkapital oder der Passivierung und der anschliessenden erfolgswirksamen Auflösung über maximal fünf Jahre vorgesehen.
Schrittweiser Anteilserwerb und -verkauf
Werden bei einer bestehenden assoziierten Gesellschaft weitere Anteile innerhalb der Kategorie der assoziierten Organisationen erworben, so ist der positive bzw. negative Goodwill für jeden Akquisitionsschritt separat zu ermitteln. Im Zeitpunkt des Kontrollerwerbs ist eine Neubewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten zu erstellen. Die daraus allfällig resultierenden Bewertungsdifferenzen zwischen den aktuellen Verkehrswerten und den Buchwerten auf den bisherigen Anteilen werden im Eigenkapital erfasst.
Bei schrittweisen Anteilsverkäufen wird der anteilige Gewinn / Verlust berechnet und im Periodenergebnis erfasst. Wird die Beteiligung durch eine Transaktion zur assoziierten Organisation (Abgabe der Kontrolle), erfolgt die Bewertung des verbleibenden Anteils zu den anteiligen Nettoaktiven unter Berücksichtigung des anteiligen Goodwills bzw. negativen Goodwills.
Stilllegung und Liquidation
Eine Klarstellung haben die Stilllegung und die Liquidation von Geschäftsteilen erfahren, die bis anhin nicht geregelt waren. Diese Geschäftsvorfälle sind gleich wie eine Veräusserung zu behandeln. Bei früherer Goodwillverrechnung mit dem Eigenkapital ist die Belastung (ggf. anteilig) des Periodenergebnisses im Zeitpunkt der Stilllegung / Liquidation des Geschäftsteils vorzunehmen. Diese Vorgehensweise ist auch für einen verrechneten negativen Goodwill anzuwenden. Eine Stilllegung ist vergleichbar mit einem Verkauf zu einem Preis von Null, weshalb in dieser Analogie auch die Pflicht zur Rezyklierung des Goodwills konsequent und folgerichtig ist (Swiss GAAP FER 30/71 [neu]).
Kaufpreisanpassung bei Kauf von Beteiligungen (Earn-out)
Diese neu eingeführte Fachempfehlung regelt die Handhabung einer allfälligen Kaufpreisanpassung bei Kauf von Beteiligungen. Die zukünftige Verpflichtung aus einer Kaufpreisanpassung wird zunächst zum Erwerbszeitpunkt zum aktuellen Wert angesetzt. Zu jedem Bilanzstichtag erfolgt eine Folgebewertung. Die Veränderung der Einschätzung der noch zu leistenden Zahlungen führt zur Anpassung des Goodwills bzw. negativen Goodwills, weswegen keine direkte erfolgswirksame Verbuchung erfolgt. Falls aufgrund der Neubewertung der Verpflichtung der Goodwill angepasst wird, so wird die Abschreibung des resultierenden Goodwills (falls das Wahlrecht der Bilanzierung gewählt wurde) über die Restnutzungsdauer vorgenommen. Es ist keine rückwirkende Anpassung der bereits erfassten Abschreibungen des Goodwills bzw. Auflösung des negativen Goodwills vorgesehen.
Assoziierte Organisationen
Hierbei wurden neu in der Fachempfehlung lediglich textliche Präzisierungen vorgenommen. Grundsätzlich kann angenommen werden, dass eine Organisation mit mindestens 20% Stimmrechtsanteil zum Konsolidierungskreis gehört. Es ist jedoch möglich, vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die zu einem zu einem massgeblichen Einfluss unter 20% Stimmrechtsanteil führen können.
Behandlung von kumulierten Fremdwährungsdifferenzen
Swiss GAAP FER 30/24 schreibt vor, dass zu konsolidierende Jahresrechnungen in fremder Währung von Tochtergesellschaften und assoziierten Organisationen in die Konzernwährung umgerechnet werden. Die daraus resultierenden Fremdwährungsdifferenzen werden im Eigenkapital erfasst. Bei einem Kontrollverlust oder einem Verlust des massgeblichen Einflusses an einer assoziierten Organisation sollen neu die dazugehörigen kumulierten Fremdwährungsdifferenzen erfolgswirksam aus dem Eigenkapital ausgebucht werden FER 30/25. Des Weiteren wird neu geregelt, dass bei schrittweisem Verkauf einer Tochtergesellschaft ohne Kontrollverlust die anteilsmässigen kumulierten Fremdwährungsdifferenzen den Minderheiten erfolgsneutral zugeordnet werden können.
Offenlegung
Bislang wurde die Darstellung der wichtigsten Bestandteile der Bilanzen von gekauften bzw. verkauften Organisationen zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung bzw. der Entkonsolidierung im Anhang verlangt. Neu ergeben sich dabei nun zwei wesentliche Änderungen. Zum einen wird neu verlangt, dass die bisherigen Offenlegungen neu um die Informationen zur Erfolgsrechnung ergänzt werden. Eine weitere Neuerung betrifft die Offenlegung des Eigenkapitalspiegels. Hier wird neu verlangt, dass im Eigenkapital der verrechnete Goodwill bzw. negative Goodwill in einer separaten Spalte offengelegt wird. Das gleiche bezieht sich ebenfalls auf die Fremdwährungsdifferenzen im Eigenkapitalnachweis. Auch hier wird neu verlangt, dass diese gesondert in einer eigenen Spalte dargestellt werden.
Ertragssteuern
Die bereits vorhandene Fachempfehlung wird im Prinzip lediglich textlich gekürzt.
Bedeutung in der Praxis
Die Inkraftsetzung der überarbeiteten Fachempfehlung ist per 01.01.2024 angesetzt.
Entsprechend müssen nun Konzerne, welche einen Konzernabschluss nach Swiss GAAP FER erstellen, das neue Regelwerk ab 01.01.2024 einhalten und die zukünftigen Abschlüsse nach diesem Regelwerk erstellen. Dabei ist zu beachten, dass bei erstmaliger Anwendung des neuen Regelwerks auch die Vorjahreszahlen anzupassen sind (retrospektive Methode).
Wo wir Sie dabei unterstützen können
Erstmalige Anwendung von Swiss GAAP FER
Wir unterstützen Sie bei der erstmaligen Anwendung von Swiss GAAP FER. Anhand eines individuell auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes Konzept, zeigen wir Ihnen auf, wie wir ab der nächsten Abschlussperiode auf Swiss GAAP FER umstellen und begleiten Sie Schritt für Schritt gemeinsam zur erfolgreichen Etablierung.
Erstellung von Einzel- und Konzernabschlüssen nach Swiss GAAP FER
Wir erstellen für Sie kompetent und fachmännisch Einzel- und Konzernabschlüsse nach Swiss GAAP FER.
Führung der Finanzbuchhaltung nach
Swiss GAAP FER
Wir nehmen allfällige systembedingte Anpassungen an Ihren ERP-Systemen vor und erstellen gegebenenfalls ein Accounting Manual für die Führung der Buchhaltung nach Swiss GAAP FER, sofern wir nicht selbst als Ihr Treuhänder die Führung übernehmen.
Überleitungen von OR nach Swiss GAAP FER
Wir erstellen für Sie nicht nur den Einzelabschluss nach Obligationenrecht, sondern auf Wunsch übernehmen wir für Sie ebenfalls die Überleitungsbuchungen zum Swiss GAAP FER Abschluss.
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