Neue MWST-Sätze per 01.01.2024
Per 01.01.2024 erfolgt eine Erhöhung der MWST-Sätze.
Diese Erhöhung erfolgt im Rahmen der vom Volk angenommenen Reform «AHV 21», bei der über die Stabilisierung der AHV abgestimmt wurde.
Die damit verbundene Zusatzfinanzierung der AHV wird unter anderem über eine Erhöhung der MWST finanziert.
Im folgenden Beitrag erklären wir kurz, wie Ihr Unternehmen nun vorgehen und auf geachtet werden muss.
Juni, 2023
Die neuen MWST-Sätze ab 01.01.2024
Per 01.01.2024 erfolgt eine Erhöhung der MWST-Beitragssätze.
Folgende Steuersätze gelten ab 01.01.2024:
Normalsatz
Normalsatz für alle steuerbaren Leistungen, welche nicht explizit dem reduzierten Satz oder dem Sondersatz für Beherbergungen unterliegen
Erhöhung von 7.7% auf neu 8.1%
Reduzierter Satz
Nahrungsmittel, Medikamente, Zeitungen etc.
Erhöhung von 2.5% auf neu 2.6%
Sondersatz für Beherbergungsleistungen
Hotelbetriebe, Kurbetriebe etc.
Erhöhung von 3.7% auf neu 3.8%
Saldosteuersätze
Aufgrund der Erhöhung der Steuersätze wurden ebenfalls die branchenspezifischen Saldosteuersätze sowie die damit zusammenhängenden Grenzwerte des Umsatzes und der Steuerzahllast (Art. 37 Abs. 1 MWSTG) angepasst.
Die Umsatzgrenze für die Anwendung der SSS-Methode wurde von CHF 5’005’000 auf neu CHF 5’024’000 angehoben.
Die Grenze der Steuerzahllast für die Anwendung der SSS-Methode wurde von CHF 103’000 auf neu CHF 108’000 angehoben.
Bedeutung in der Praxis
Seit Einführung der MWST im Jahr 1995 hatte es bereits schon einige Anpassungen der MWST-Sätze gegeben.
Aufgrund des technischen Fortschritts, der seither zugenommenen globalen operativen Tätigkeit der Schweizer Unternehmen und die damit verbundene Komplexität der Geschäftsfälle stellt eine heutige Erhöhung der MWST-Sätze viele Unternehmen vor verschiedenen Herausforderungen.
Bei solchen gesetzlichen Änderungen ist es wichtig, proaktiv und systematisch zu handeln und die Weichen fortzeitig zu setzen.
Dabei müssen nicht nur die systembedingten Anpassungen vorgenommen werden, sondern auch das Personal geschult und auf die spezifischen Änderungen sensibilisiert werden.
Entwicklung der MWST-Sätze seit 1995
Die MWST wurde seit der Einführung 1995 fast immer erhöht – mit Ausnahme im Jahr 2018, indem die MWST von 8.0% auf 7.7% gesenkt wurde.
Die aktuelle Erhöhung der MWST, welche per 01.01.2024 in Kraft tritt, ist der höchste MWST-Satz seit der Einführung im Jahr 1995.
Wann gelten die alten und wann die neuen Steuersätze?
Grundsätzlich sind nicht nur die zukünftigen Lieferungen und Leistungen zu prüfen, sondern auch die bereits bestehenden, sofern bei diesen noch Lieferungen und Leistungen hängig sind, welche erst im Jahr 2024 erbracht werden.
Es ist daher auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung abzustellen (Art. 115 Abs. 1 MWSTG).
Es empfiehlt sich bei einem jahresübergreifenden Leistungszeitraum, sprich sowohl erbrachte Leistungen im Jahr 2023 als auch im 2024, jeweils separate Rechnungen zu erstellen, auf dem der Leistungszeitraum ersichtlich ist. Bei einer gemischten Rechnung, sprich eine Rechnung, für welche Leistungen verrechnet werden, welche sowohl im Jahr 2023 erbracht wurden, als auch 2024 erbracht werden, müssen zwingend die Zeiträume separat und die jeweiligen Steuersätze, respektive der darauf entfallenden Betragsanteil separat ausgewiesen werden. Wird dieser nicht separat ausgewiesen, so ist die gesamte fakturierte Leistung mit den neuen Steuersätzen abzurechnen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).
![](https://akauntis.ch/wp-content/uploads/2023/06/Schema-MWST-Info-19.png)
Welche Schwierigkeiten ergeben sich?
Bei klar definierten Leistungszeiträumen, wie beispielsweise bei Abonnementen, sollte die korrekte steuerliche Handhabung relativ einfach und klar sein.
Schwieriger wird es, wenn Sachverhalte Jahre später auftreten, welche dann anschliessend zu den alten Steuersätzen abgerechnet werden müssen, beispielsweise bei Retouren oder Rückgängigmachungen von Leistungen. Die Schwierigkeit hierbei besteht primär darin, den Leistungszeitpunkt des Geschäftsfalles korrekt identifizieren zu können, was allerdings bei einer sauberen Führung der Geschäftsfälle mithilfe von umfassenden ERP-Systemen kaum Probleme bereite dürfte.
Wo wir Sie dabei unterstützen können
![AKAUNTIS](https://akauntis.ch/wp-content/uploads/2022/04/Logo-Bild-1-289x300.png)
Anpassung der Systeme
Die neuen MWST-Codes müssen entsprechend in das ERP-System mit einer Gültigkeit ab 01.01.2023 eingepflegt werden. Die Abrechnung mit den neuen MWST-Sätzen wird erstmals ab Abrechnungsperiode Q3/2023 bzw. S2 möglich sein. Wir übernehmen für Sie die korrekte Anpassung der Systemapplikationen.
Sicherstellung der korrekten Rechnungsstellung
Wir prüfen generell oder spezifisch die jeweiligen Rechnungsstellungen auf ihre korrekte MWST-rechtliche Erfassung.
Beratung in Einzelfällen
Wir beraten Sie in komplexen MWST-rechtlichen Situationen, respektive in diesem Zusammenhang in allen relevanten Aspekten der MWST-Satzänderungen, welche per 01.01.2024 in Kraft treten.
Schulung Ihrer Mitarbeiter
Wir schulen Ihre Mitarbeitenden und bereiten sie auf die kommenden MWST-Änderungen vor. Dabei gehen wir auf verschiedene Praxisbeispiele ein und zeigen ihnen auf, auf welche Aspekte sie zukünftig achten müssen, um die Geschäftsfälle MWST-rechtlich korrekt zu erfassen, respektive prüfen zu können.
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